Campieren in den Bergen
Zelten am Berg: Welche Gesetze muss ich beachten?
Der Alpenraum ist nicht Skandinavien, wo man dank des sogenannten „Jedermannsrechts“ fast überall in freier Natur zelten darf. In Österreich ist die Gesetzeslage wesentlich restriktiver und zudem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Ähnlich ist die Situation in Südtirol und Bayern. Hier ein Überblick.

Wer in Österreichs Bergen campiert, tut das zumeist inmitten prächtiger Natur, aber auch in einem ziemlichen Paragraphendschungel. Deutschland und Südtirol stehen ihrem Nachbarn da um wenig nach. Eine romantische Nacht unter freiem Himmel kann freiheitsliebende Wanderer bis zu 14.500 Euro Strafe kosten. Besonders knifflig dabei: je nach Bundesland bestehen gravierende Unterschiede in der Gesetzeslage. Wir haben mit Hilfe des Alpenvereins Österreich die Regelungen übersichtlich zusammengefasst.
Begriffsklärung: Was ist Zelten, Campen und Biwakieren?
In den relevanten Gesetzestexten kommen alle drei Begriffe vor. Zelten und Kampieren sind völlig synonym zu verwenden. In beiden Fällen geht es um ein geplantes Übernachten im Freien – ob das im Zelt, Biwaksack oder Ähnlichem geschieht, ist für das Gesetz unwichtig.
Davon zu unterscheiden ist das „alpine Biwakieren“. Darunter ist vor allem das ungeplante Notbiwak zu verstehen, zu dem man im Falle einer Verletzung, eines Schlechtwettereinbruchs oder Dunkelheit für eine Nacht gezwungen wird. Hier gelten die gesetzlichen Einschränkungen nicht. Doch Achtung: Geplantes und somit vorsätzliches Biwakieren wird mit geplantem Zelten gleichgesetzt.

1. Zelten im Waldbereich
Eindeutig: Das Zelten im gesamten Waldbereich ist österreichweit per Gesetz verboten. Paragraph 33 des Forstgesetzes sichert zwar jedermann die freie Betretbarkeit des Waldes zu, das „Lagern bei Dunkelheit, Zelten, ..." ist davon aber klar ausgenommen. Gleiches gilt für Deutschland, Italien und die Schweiz.
Einzig mögliche Ausnahme: Es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers vor oder es wird eine solche eingeholt.
2. Zelten oberhalb der Baumgrenze
Oberhalb der Baumgrenze beginnt die Zone des alpinen Ödlands – für das Zelten in diesem Bereich gibt es eigene Regelungen und die fallen in Österreich von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich aus. In Deutschland und Italien ist es grundsätzlich verboten.
Übergreifend erlaubt ist das „alpine Biwakieren“ in Notsituationen (Notbiwak, siehe oben). Doch Achtung: Vorsätzliches (geplantes) Biwakieren wird mit einer Zeltübernachtung gleichgesetzt! In diesem Fall winken je nach Bundesland bis zu 14.500 Euro Geldstrafen.
3. Zelten in Schutzgebieten
Auch wenn sie landschaftlich wohl oft die reizvollsten Gegenden sind: In Schutzgebieten ist das Zelten tabu. Die strengsten Regeln gelten in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten – es ist daher dringend anzuraten, sich vor einer Tour genau über bestehende Vorgaben zu informieren.

Österreich: Gesetzeslage nach Bundesländern
Vorarlberg
Weniger restriktiv
Laut Vorarlberger Campingplatzgesetz kann der Bürgermeister einer Gemeinde das Aufstellen von Zelten außerhalb genehmigter Campingplätze untersagen, wenn Interessen der Sicherheit, Gesundheit, der Landwirtschaft und des Naturschutzes oder auch der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes dem gegenüberstehen.
Bergwelten | 06. Dez. 2019