
Wildcampen in Österreich: Das musst du wissen
Foto: Unsplash / Guillaume Gouin
von Claudia Timm
Du planst eine mehrtägige Tour durch die Alpen, möchtest dein Zelt am liebsten direkt am Gipfel aufschlagen und die Sterne über dem Karwendel genießen? So verlockend das klingt: Wildcampen in Österreich ist rechtlich kompliziert – und meist verboten. Wir erklären dir, was geht, was nicht, und welche legalen Alternativen es gibt.
Das Wichtigste in Kürze
Begriffserklärung: Unter Wildcampen versteht man das Übernachten in freier Natur abseits von ausgewiesenen Campingplätzen. Darunter fällt auch das geplante Biwakieren, nicht jedoch ein Notbiwak.
Gesetzliche Regelung: Das Campen in Wald und Schutzgebieten ist in Österreich generell verboten. Hingegen ist das Zelten oberhalb der Baumgrenze oft erlaubt. Genaueres regeln die Landesgesetze der einzelnen Bundesländer.
Legale Alternativen zum naturnahen Camping sind private Stellplätze, Naturcamping- und Zeltplätze sowie Biwaks und alpine Schutzhütten.
Was versteht man unter Wildcampen?
Als Wildcampen bezeichnet man das geplante Übernachten in freier Natur außerhalb ausgewiesener Campingplätze, egal ob im Zelt, Biwaksack oder Campervan. Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Notbiwak, bei dem du aus unvorhersehbaren Gründen – wie Wettersturz, Dunkelheit oder Verletzung – unfreiwillig im Freien übernachtest. Ein Notbiwak ist in Österreich erlaubt, da es der eigenen Sicherheit dient. Anders sieht es beim geplanten Biwakieren aus: Sobald du deine Nacht im Freien vorsätzlich planst, wird das rechtlich wie Wildcamping behandelt – also meist als verboten eingestuft.

Ist Wildcampen in Österreich erlaubt?
Österreich hat keine einheitliche Regelung zum Wildcampen – jedes Bundesland entscheidet selbst, was erlaubt ist und was nicht. Trotzdem gibt es ein paar Grundsätze, die du kennen solltest, bevor du draußen übernachtest:
1. Wildcampen im Wald
Im gesamten Waldbereich ist das Campieren gesetzlich untersagt – und zwar in ganz Österreich. Laut §33 des Forstgesetzes darfst du dich zwar im Wald frei bewegen, aber übernachten im Zelt ist ausdrücklich verboten.
Ausnahme: Du hast die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder eine behördliche Genehmigung – dann darfst du auch im Wald zelten.
2. Zelten oberhalb der Baumgrenze
Ab der Baumgrenze beginnt das alpine Ödland – hier gelten je nach Bundesland sehr unterschiedliche Regeln. Einzig erlaubt ist das Notbiwak, also eine ungeplante Übernachtung aus Sicherheitsgründen (z. B. bei Wettersturz oder Erschöpfung).
Wichtig: Ein geplantes Biwak zählt rechtlich wie Wildcampen – und kann in manchen Bundesländern mit Geldstrafen von bis zu 14.500 Euro geahndet werden.
3. Campen in Schutzgebieten
So beeindruckend Nationalparks, Natur- oder Sonderschutzgebiete auch sind – Zelten ist dort streng verboten. Besonders in ausgewiesenen Schutzgebieten gelten strenge Vorschriften. Wer hier zeltet, riskiert hohe Strafen und belastet die empfindliche Natur unnötig.
Tipp: Informiere dich vor jeder Tour, ob deine geplante Route durch Schutzgebiete führt – und wo es legale Übernachtungsmöglichkeiten gibt.

Die Regelungen der einzelnen Bundesländer
Vorarlberg
Weniger restriktiv
In Vorarlberg ist das Campieren außerhalb von Campingplätzen nicht grundsätzlcih verboten. Laut Vorarlberger Campingplatzgesetz kann jedoch der Bürgermeister einer Gemeinde das Aufstellen von Zelten außerhalb genehmigter Campingplätze untersagen, wenn Interessen der Sicherheit, Gesundheit, der Landwirtschaft und des Naturschutzes oder auch der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes dem gegenüberstehen.
Steiermark
Weniger restriktiv
Die Kernaussage aus dem maßgebenden Steiermärkischen Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland (1922): „Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide genutzten Gebiete (Almen) ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden“. Der Begriff „Betreten“ ist hier weiter gefasst als im Forstgesetz, im Hinblick auf die Gemeinverträglichkeit ist im Ödland auch das Zelten möglich. Ausgenommen vom freien Touristenverkehr sind die landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen).
Oberösterreich
Weniger restriktiv
Laut Oberösterreichischem Tourismusgesetz (1990) ist das alpine „Ödland oberhalb der Baumgrenze (und außerhalb des Weidegebietes) für den Fußwanderverkehr frei“. Im Sinne der Gemeinverträglichkeit ist darin neben dem Klettern und Bergsteigen auch das Lagern und Zelten eingeschlossen. Dies gilt allerdings nur, soweit das Gebiet nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet (z.B. eingezäunt) ist.
Burgenland
Restriktiv
Das Campen in burgenländischen "freien Landschaften" (alpines Ödland gibt es hier ja keines) ist außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen verboten. Ausgenommen von dem Gesetz sind Zeltlager von Jugendorganisationen, bzw. im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von öffentlichen Freiluftveranstaltungen. Einschränkung gelten außerdem laut Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz (1982) für Gruppen ab zehn Personen sowie bei Aufenthalten, die länger als drei Tage dauern. Diese müssen bei der entsprechenden Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens eine Woche vor dem Zeltlager angemeldet werden.
Salzburg
Allgemein weniger restriktiv
Im Bundesland Salzburg ist es nicht grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren. Gesetze, die hier zu beachten sind, sind aber das Salzburger Campinggesetz (2013), das Salzburger Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland (1920) und das Salzburger Naturschutzgesetz (1999). Zwar ist das Zelten im Hochgebirge nicht generell verboten, die entsprechende Sensibilität im Umgang mit der Natur wird aber vorausgesetzt. Der Alpenverein empfiehlt: Vor allem Gruppen sollten sich vor ihrer Tour mit der Naturschutzabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Verbindung setzen.
Kärnten
Sehr restriktiv
Das Kärntner Naturschutzgesetz (2002) verbietet es, „in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen zu zelten“. Davon ausgenommen ist lediglich das Notbiwak, nicht jedoch das geplante Biwakieren. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldstrafen von bis zu 3.630 Euro.
Niederösterreich
Sehr restriktiv
Das Niederösterreichische Naturschutzgesetz (2000) verbietet das Auf- und Abstellen von mobilen Heimen (Zelte und Biwaks) im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen. Bei Zuwiderhandeln sind Geldstrafen bis zu 14.500 Euro möglich.
Tirol
Sehr restriktiv
Das seit dem Jahr 2001 geltende Tiroler Campinggesetz legt fest: „Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten“. Ausgenommen ist davon lediglich das Notbiwak und Campingausflüge von Schulen oder Jugendorganisationen „während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes“ (z.B. Schlechtwettereinbrüche, Dunkelheit oder Verletzungen). Bei einer Verletzung des Gesetzes drohen Strafen ab 220 Euro.
Fazit: Gute Planung für einen ruhigen Schlaf
So reizvoll das Übernachten in freier Wildbahn auch ist – in Österreich ist es nur in wenigen Ausnahmefällen legal. Wer dennoch draußen schlafen möchte, sollte sich gut informieren, private Stell- oder Zeltplätze nutzen oder sich bewusst für eine Hütte oder Biwakschachtel entscheiden.
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